Satzung des Anglervereins Schwerin-Süd e.V.

Das Protokoll vom 20.04.2021 über die Annahme der Neufassung unserer Satzung kann hier eingesehen werden. Wir bedanken uns für eine mehr als 2/3 Beteiligung an der Online-Abstimmung. Alle eingegangenen Stimmen haben sich für die Neufassung der Satzung ausgesprochen.

Petri Heil  im Namen des Vorstands

Uwe Köhler   Vorsitzender

 

Die Satzung vom 20.04.2021 kann hier als PDF geladen werden.

 

Der Anglerverein Schwerin-Süd e.V. arbeitet nach den Prinzipien der Gemeinnützigkeit.

  • Sitz des Vereins ist Schwerin.
  • Das Geschäftsjahr umfasst den Zeitraum: 1. Januar bis 31.Dezember.

Der Anglerverein Schwerin-Süd e.V. ist Mitglied des Landesanglerverbandes Mecklenburg-Vorpommern e.V.

Ziele des Anglervereins Schwerin-Süd e.V. sind die Hege und Pflege des Fischbestandes.

  1. Die Mitglieder des Vereins erkennen die Forderungen des Naturschutzes als ein grundlegendes Gebot an.
  2. Der Verein zielt auf die Entwicklung eines sportlich kameradschaftlichen Zusammenlebens seiner Mitglieder.
  3. Der Verein unterstützt die Arbeit des Landesanglerverbandes Mecklenburg-Vorpommern e.V.

Die Mitglieder des Vereins unterstützen besonders Maßnahmen zur Erhaltung und Pflege der Gewässer.
Dabei stehen die Eigentums- und Pachtgewässer des Vereins und des Landesanglerverbandes im Vordergrund.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

  • Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  • Die Mitglieder dürfen keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
  • Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Ziel der Satzung widersprechen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.
  1. Jede unbescholtene Person kann Mitglied des Vereins werden.
  2. Dem Verein gehören an:

– aktive Mitglieder, dies sind alle sporttreibenden Mitglieder.

– Ehrenmitglieder, diese sind beitragsbefreit und werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.

– Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gehören die Mitglieder der Vereinsjugend an.

3. Erwerb der Mitgliedschaft
– Für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag an den Vorstand zu richten. Bei Minderjährigen bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
– Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

4. Zur Regelung der Gebühren bei Aufnahme von Mitgliedern:
– Beim Erwerb der Mitgliedschaft, ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten.
– Die Höhe der Aufnahmegebühren werden von der Mitgliederversammlung in der Beitragsordnung beschlossen.
– Bis zum vollendeten 13. Lebensjahr kann auf Antrag durch den Erziehungsberechtigten ein teilweiser oder vollständiger Erlass der Aufnahmegebühr durch den Vorstand beschlossen werden.

5. Beendigung der Mitgliedschaft:
– Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Der Bescheid über dem Ausschluss wird dem Mitglied mit schriftlicher Begründung zugestellt und bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von zwei Wochen, vom Zugang des Bescheides gerechnet, beim Vorsitzenden des Vereins schriftlich Einspruch erhoben werden. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.

  • Alle Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  • Die Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereins satzungsgemäß zu nutzen.
  • Der Verein sorgt für den allgemeinen Versicherungsschutz, kann aber nicht für darüber hinausgehende Schäden haftbar gemacht werden. Über den Umfang des allgemeinen Versicherungsschutzes hat die Mitgliederversammlung zu beschließen.
  1. An den Mitgliederversammlungen können alle Mitglieder teilnehmen.
  2. In den Mitgliederversammlungen sind Mitglieder vom vollendeten 14. Lebensjahr an stimmberechtigt und vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.
  3. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Die Stimmabgabe kann entsprechend gesetzlicher Regelungen auch ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich erfolgen.
  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge pünktlich zu zahlen. Die Höhe der Beiträge werden von der Mitgliederversammlung in der Beitragsordnung des Vereins beschlossen.
  2. Die laufende Beitragszahlung hat im Voraus zu erfolgen.
  3. Grundsätzlich unterliegen alle kostenpflichtigen Veranstaltungen der Vorkasse. Abweichungen hiervon beschließt der Vorstand. In durch den Vorstand zu entscheidenden Fällen kann eine Gebührenrückzahlung erfolgen. Die Höhe dieser Rückzahlung ist Teil des Vorstandsbeschlusses. Bei Nichtteilnahme verfällt die Vorkasse zu Gunsten des Vereins. Ausnahmen sind durch den Vorstand zu beschließen. Die Beitragspflicht beginnt mit dem beantragten Aufnahmedatum. Es wird immer der volle Jahresbeitrag fällig.
  1. Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand
  1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins.
  2. Eine Mitgliederversammlung findet wenigstens einmal jährlich statt.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es:

(a) der Vorstand beschließt

(b) die einfache Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder mit schriftlicher Begründung beim Vorsitzenden des Vereins beantragt

4. Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt durch persönliche Einladung jedes Mitgliedes per Email.

5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vereins oder einem Stellvertreter geleitet und durch ein Protokoll beurkundet.

6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens 50 % der Mitglieder anwesend sind. Wird die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, ist die Einberufung einer zweiten Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung notwendig. Auf dieser wiederholten Mitgliederversammlung kann auf Antrag durch eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder die Beschlussfähigkeit festgestellt werden.

7. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Satzungsänderungen erfordern eine 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder. Diese Abstimmung kann auch  auf dem Postweg erfolgen.

8. Über Anträge zur Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

9.

(a) Die Mitgliederversammlung bestimmt allgemeine Richtlinien der Vereinspolitik und überwacht die Führung des Vereins durch den Vorstand. Sie ist weiter zuständig für die Bestätigung des von der Vereinsjugendversammlung gewählten Vorsitzenden und dessen Stellvertreters.

(b) Sie wählt im Abstand von 2 Jahren den Vorstand und die Kassenprüfer.

(c) Sie legt die Höhe der Beiträge fest und entscheidet über die Bestätigung der Abschlussrechnung des abgelaufenen Rechnungsjahres und den Haushaltsplan des laufenden Jahres.

(d) Sie entscheidet über die Berichte des Vorstandes und entlastet denselben vor Neuwahlen.

10. Über die Anschaffung und die Nutzung vereinseigener Anlagen und Grundmittel entscheidet auf Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederversammlung.

  1. Im Vorstand sind:
    • der Vorsitzende
    • der stellv. Vorsitzende und
    • der Hauptkassierer als geschäftsführende Rechtsvertreter des Vereins,
    • der Schriftwart,
    • der Sportwart,
    • der Vorsitzende der Vereinsjugend.
  2. Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt worden sind.
  3. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand durch einstimmigen Beschluss ein neues Mitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung berufen.
  4. Der Vorstand ist verantwortlich für die Leitung des Vereins in der Wahlperiode, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
  5. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst und bedürfen der Anwesenheit des Vorsitzenden oder eines seiner Stellvertretenden.
  6. Die Beschlüsse des Vorstandes sind bis zum eventuellen Widerruf durch die Mitgliederversammlung für alle Mitglieder bindend.
  7. Der Vorstand kann Ordnungen beschließen, die nicht Bestandteil der Satzung sind, deren Ziele aber fördern.
  8. Erklärungen im Namen des Vereins werden unter der Bezeichnung: Anglerverein Schwerin-Süd e.V. abgegeben und bedürfen der Unterzeichnung des Vorsitzenden, eines seiner Stellvertreter oder der des Kassierers.
  9. Der Vorstand kann Sportgeräte des Vereins Mitgliedern zur zeitweiligen oder dauernden Nutzung übergeben.
  1. Die Satzung des Vereins wird sinngemäß auf die Arbeit der Vereinsjugend übertragen.
  2. Der Vorstand des Vereins bestimmt die Regelungen der Arbeit der Vereinsjugend im einzelnen. Ein Vorsitzender der Vereinsjugend wird durch die wahlberechtigten Jugendlichen des Vereins auf einer Mitgliederversammlung gewählt.
  1. Die Kasse des Vereins wird jährlich durch zwei Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen sie die Entlastung des Kassierers.
  2. Die Kassenprüfer werden für 2 Jahre gewählt. Nach Ablauf von 2 Jahren muss mindestens ein neuer Kassenprüfer gewählt werden.

Die Datenschutzerklärung im Rahmen der Vereinssatzung kann hier eingesehen werden.

Die Einwilligungserklärung kann als PDF-Datei heruntergeladen werden und muss unterschrieben, bei Antrag auf Aufnahme in den Verein, an einen Aufnahmeantrag angehängt werden.

  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landesanglerverband Mecklenburg-Vorpommern e.V. zwecks Verwendung für den Naturschutz und der Hege und Pflege des Fischbestandes.
  2. Die Auflösung des Vereins muss durch eine 2/3-Mehrheit der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die überarbeitete Satzung des Anglervereins Schwerin Süd e.V. tritt nach Bestätigung durch die Mitgliederversammlung vom xx. yy. 2021 in Kraft.

Schwerin den 15.03. 2021                                                                                                                                                                       Vorstand Anglerverein Schwerin Süd e.V.

  • Uwe Köhler, Vorsitzender
  • Reinhard Riewald
  • Jürgen Wahl
  • Christof Lechinger
  • Hjalmar Nietz