- Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins.
- Eine Mitgliederversammlung findet wenigstens einmal jährlich statt.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es:
(a) der Vorstand beschließt
(b) die einfache Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder mit schriftlicher Begründung beim Vorsitzenden des Vereins beantragt
4. Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt durch persönliche Einladung jedes Mitgliedes per Email.
5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vereins oder einem Stellvertreter geleitet und durch ein Protokoll beurkundet.
6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens 50 % der Mitglieder anwesend sind. Wird die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, ist die Einberufung einer zweiten Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung notwendig. Auf dieser wiederholten Mitgliederversammlung kann auf Antrag durch eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder die Beschlussfähigkeit festgestellt werden.
7. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Satzungsänderungen erfordern eine 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder. Diese Abstimmung kann auch auf dem Postweg erfolgen.
8. Über Anträge zur Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
9.
(a) Die Mitgliederversammlung bestimmt allgemeine Richtlinien der Vereinspolitik und überwacht die Führung des Vereins durch den Vorstand. Sie ist weiter zuständig für die Bestätigung des von der Vereinsjugendversammlung gewählten Vorsitzenden und dessen Stellvertreters.
(b) Sie wählt im Abstand von 2 Jahren den Vorstand und die Kassenprüfer.
(c) Sie legt die Höhe der Beiträge fest und entscheidet über die Bestätigung der Abschlussrechnung des abgelaufenen Rechnungsjahres und den Haushaltsplan des laufenden Jahres.
(d) Sie entscheidet über die Berichte des Vorstandes und entlastet denselben vor Neuwahlen.
10. Über die Anschaffung und die Nutzung vereinseigener Anlagen und Grundmittel entscheidet auf Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederversammlung.